Robin Unger
 

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Sponsoren-Information

Das Bundesfinanzministerium hat sich erneut mit der Frage befaßt, wann Sponsoring-Leistungen steuerlich abzugsfähig sind. Die wichtigsten Aussagen lauten:

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor

- wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder

- für Produkte seines Unternehmens werben will.

Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf das Unternehmen oder auf Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist (zum Beispiel auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen). Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil des Sponsors begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Urteil - Az: IV B 2 - 118/97, BStBl 1997 I, 726

 

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